RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0784

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Asylwerber einberufen werden sollte (und auch einberufen worden ist), läßt keine Rückschlüsse darauf zu, daß er auf diese Weise eine individuell gegen ihn gerichtete, staatlichen Behörden seines Heimatlandes zuzurechnende Verfolgung aus Konventionsgründen zu erwarten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010784.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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