RS Vwgh 1993/2/17 92/01/1106

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Aus Nachforschungen wegen eines kriminellen Deliktes kann Verfolgung nicht abgeleitet werden. Strafverfolgung wegen einer Gewalttat, welche nicht in einem solchen Zusammenhang mit politischer Tätigkeit oder politischer Meinung steht, der es rechtfertigen würde, die wegen dieser Tat drohende Strafverfolgung als Verfolgung wegen der politischen Gesinnung (oder aus einem anderen, in der Flüchtlingskonvention angeführten Grund) anzusehen, stellt keinen Grund für berechtigte Furcht vor Verfolgung aus in der Flüchtlingskonvention angeführten Gründen dar (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011106.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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