RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0849

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Familiäre Gründe, auf die sich der Asylwerber zu seinen Gunsten beruft, insbesondere der Umstand, daß er mit einer Österreicherin verheiratet ist, haben bei Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010849.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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