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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Familiäre Gründe, auf die sich der Asylwerber zu seinen Gunsten beruft, insbesondere der Umstand, daß er mit einer Österreicherin verheiratet ist, haben bei Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010849.X04Im RIS seit
20.11.2000