RS Vwgh 1993/2/17 88/14/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
BAO §198;
BAO §207;
BAO §209;
BAO §303;
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Kommt ein Abgabepflichtiger zu der Erkenntnis, daß ein bisher von ihm als gewillkürtes Betriebsvermögen angesehenes Wirtschaftsgut notwendiges Privatvermögen darstellt, so HAT er seine Bilanz (Bilanzen) entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungspflicht betrifft grundsätzlich alle Bilanzen, die sich als unrichtig erweisen. Selbst wenn Feststellungbescheide oder Abgabenbescheide, die auf einer unrichtigen Bilanz beruhen, in Rechtskraft erwachsen sind und eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO nicht (mehr) in Betracht kommt (etwa wegen bereits eingetretener Verjährung des Abgabenanspruches), sind unrichtige Bilanzen zu berichtigen, weil das Gesetz keine zeitliche Begrenzung der Bilanzberichtigungspflicht vorsieht und jene Beschränkungen, die sich aus der Rechtskraft eines Bescheides oder aus der Verjährung des Abgabenanspruches ergeben, deswegen nicht zum Tragen kommen, weil Bilanzen weder Gegenstand bescheidmäßiger Feststellung sind noch der Verjährung unterliegende Ansprüche darstellen. Eine Bilanzberichtigung ist daher auch dann vorzunehmen, wenn sie sich auf die Abgabenfestsetzung selbst nicht mehr auszuwirken vermag.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140097.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten