RS Vwgh 1993/2/17 92/01/1089

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

Rechtssatz

Der Beschluß des VwGH auf Verweigerung der Bewilligung einer Verfahrenshilfe stellt keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde dar, und es fehlt daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011089.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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