Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Fehlt eine hinreichende Erklärung des Asylwerbers für die Verzögerung seiner Antragstellung auch noch nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich, so ist die daraus gezogene Schlußfolgerung der belangten Behörde, die vom Asylwerber behauptete Furcht vor Verfolgung sei nicht glaubhaft, nicht als unschlüssig zu erkennen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010849.X03Im RIS seit
20.11.2000