RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0849

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Fehlt eine hinreichende Erklärung des Asylwerbers für die Verzögerung seiner Antragstellung auch noch nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich, so ist die daraus gezogene Schlußfolgerung der belangten Behörde, die vom Asylwerber behauptete Furcht vor Verfolgung sei nicht glaubhaft, nicht als unschlüssig zu erkennen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010849.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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