RS Vwgh 1993/2/17 92/12/0005

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §25 Abs1;
AHStG §5 Abs2 litf;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb;
StudFG 1983 §2 Abs4 lita;
StudFG 1983 §2 Abs4 litb;
UOG 1975 §23 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob durch die Ablehnung des vom Studierenden gewählten Themas der Diplomarbeit seitens einer Reihe von Universitätslehrern, wie sie der Studierende als weiteren Grund seiner Studienverzögerung konkret behauptet, sein Recht auf die Wahl des Themas seiner Diplomarbeit in einer Weise verletzt worden ist, das eine objektiv gerechtfertigte Verzögerung des Studiums begründen konnte. Insbesondere wird dabei zu berücksichtigen sein, ob das von ihm gewählte Thema objektiv überhaupt für eine Diplomarbeit geeignet war, aus welchen Gründen es nicht angenommen wurde, ob dem Studierenden von den angesprochenen Univesitätslehrern andere Themen zur Auswahl vorgeschlagen worden sind, die seinerseits abgelehnt wurden und ob der vom Studierenden behauptete Zeitaufwand zur Prüfung, ob das von ihm gewählte Thema durch einen Universitätslehrer betreut werde, tatsächlich aufgewendet wurde und dieser Zeitaufwand objektiv angemessen war.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Herabsetzung, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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