RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0605

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Verzögerungen bei der Ausstellung eines Sichtvermerks, selbst wenn diese den staatlichen Stellen des Heimatlandes des Asylwerbers zuzurechnen gewesen wären, sind kein Umstand, der zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geeignet wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010605.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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