RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0849

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §16 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Auch wenn eine spätere Antragstellung - abgesehen davon, daß sie auf Umstände gestützt werden kann, die erst nach der Einreise des Asylwerbers eingetreten sind - nicht zwangsläufig bedeutet, daß sich der Asylwerber nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, so muß grundsätzlich doch davon ausgegangen werden, daß bei tatsächlichem Vorliegen eines derartigen Grundes ehebaldigst eine entsprechende Antragstellung erfolgt (Hinweis E 1.7.1992, 92/01/0012). Geschieht dies nicht, so hat der Asylwerber die Gründe näher darzulegen, warum nicht eine frühere Antragstellung durch ihn erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010849.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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