RS Vwgh 1993/2/17 88/14/0016

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Aus dem Wesen der ärztlichen Berufstätigkeit, insbesondere aus den Vorschriften des ÄrzteG ergibt sich, daß der ärztliche Beruf auf dem vorklinischen und klinisch medizinisch-wissenschaftlichen Studium der gesamten Heilkunde beruht, dessen erfolgreiche Vollendung allein - abgesehen von gewissen Beschränkungen für in Ausbildung stehende Ärzte - dazu berechtigt, die Heilkunde umfassend auszuüben. Das medizinische Studium ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140016.X01

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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