RS Vwgh 1993/2/17 89/12/0063

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §24 Abs1;

Rechtssatz

Die Vergütung für eine Naturalwohnung (Dienstwohnung) läßt eine Trennung nach einer Grundvergütung, einem Anteil an den Heizkosten und einem Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben durchaus zu (Hinweis: E 13.5.1976, 2181/74, VwSlg 9054 A/1976). Enthält der Bescheid über die erste Festlegung der monatlichen Vergütung für eine Dienstwohnung keinen Abspruch über die Heizkosten und Warmwasserkosten, steht die Rechtskraft des Bescheides der späteren Festlegung dieser Kostenkomponente von vornherein nicht entgegen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120063.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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