RS Vwgh 1993/2/17 91/12/0245

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs3;
DPL NÖ 1972 §26 Abs3;

Rechtssatz

Entsprechend dem § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 werden den Beamten allgemeine Dienstpflichten übertragen, wobei aber eine die Art der Verwendung betreffende Einschränkung durch die Bezugnahme auf den "Dienstzweig" (vgl die seinerzeitige Dienstzweigeordnung, Anlage zum GÜG) herbeigeführt wird. Da nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber einen Beamten, der außerhalb seines Dienstzweiges verwendet wird, nicht an Rechtsvorschriften, Sorgfalt, Fleiß etc binden wollte, kommt der Bestimmung wohl auch der Charakter einer Verwendungsbeschränkung bzw Verwendungsgarantie für Beamte zu. Aus Abs 1 folgt daher, daß beispielsweise ein im "rechtskundigen Dienst" tätiger Bediensteter nur wieder in diesem Dienstzweig verwendet werden darf. Nicht geregelt ist aber in diesem Zusammenhang ein Laufbahnschutz bzw Funktionsschutz. Es ist zwischen der Problematik des Feststellungsbescheides im allgemeinen (Recht auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der durch Weisung verfügten Versetzung durch Bescheid) und dem Recht auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, zu unterscheiden. Auf das Verfahren zur Weisungserteilung findet das DVG keine Anwendung (§ 1 Abs 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120245.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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