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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache der G GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, ..., gegen den Bescheid der Steirischen Landesregierung vom 16. Februar 2004, GZ FA10A-78 Ga 3/1-04, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
Der bekämpfte Bescheid, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Steirischen Nutztierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 24/1996 idF der Verordnung LGBl. Nr. 123/2002, abgewiesen wurde, ist keinem "Vollzug" zugänglich: die sich aus dem Fehlen der beantragten Ausnahmegenehmigung ergebende Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft würde auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Änderung erfahren. Der bekämpfte Bescheid, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Steirischen Nutztierhaltungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 123 aus 2002,, abgewiesen wurde, ist keinem "Vollzug" zugänglich: die sich aus dem Fehlen der beantragten Ausnahmegenehmigung ergebende Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft würde auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Änderung erfahren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B433.2004Dokumentnummer
JFT_09959585_04B00433_00