RS Vwgh 1993/2/17 91/12/0165

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §51 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Begnügt sich die Dienstbehörde nicht mit den als ungenügend empfundenen ärztlichen Bescheinigungen und wird das von ihr eingeholte Ergänzungsgutachten den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, hat sie in Ermangelung eigener ärztlicher Fachkompetenz ein Sachverständigengutachten (hier zweckmäßigerweise aus dem neurologisch-psychiatrischen Fach) einzuholen, das einer Schlüssigkeitsüberprüfung standhält. Vor allem aber hat die Dienstbehörde zu klären, zu welcher konkreten Dienstleistung der Beamte tatsächlich verpflichtet ist und aus welchen - krankheitsbedingten - Gründen er (nicht) in der Lage wäre, dieser Dienstverpflichtung nachzukommen.

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungAnforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120165.X11

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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