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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Durch den bloßen Umstand, daß es sich beim Heimatland des Asylwerbers (Tunesien) um ein arabisches Land handelt, erscheint seine Behauptung, er sei deswegen, weil er Angehöriger einer Kampforganisation der Palästinenser (gewesen) und verdächtigt worden sei, versucht zu haben, andere tunesische Staatsangehörige als Kämpfer für die El Fatah anzuwerben, in seinem Heimatland verfolgt worden, keineswegs widerlegt. Gerade deshalb, weil es sich um Kampforganisationen der Palästinenser handelte, denen der Asylwerber angehörte, kann nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden, daß sie in den Augen des herrschenden Regimes in Tunesien eine Gefahr darstellten und daher entsprechende Maßnahmen getroffen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010790.X03Im RIS seit
20.11.2000