RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0790

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Durch den bloßen Umstand, daß es sich beim Heimatland des Asylwerbers (Tunesien) um ein arabisches Land handelt, erscheint seine Behauptung, er sei deswegen, weil er Angehöriger einer Kampforganisation der Palästinenser (gewesen) und verdächtigt worden sei, versucht zu haben, andere tunesische Staatsangehörige als Kämpfer für die El Fatah anzuwerben, in seinem Heimatland verfolgt worden, keineswegs widerlegt. Gerade deshalb, weil es sich um Kampforganisationen der Palästinenser handelte, denen der Asylwerber angehörte, kann nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden, daß sie in den Augen des herrschenden Regimes in Tunesien eine Gefahr darstellten und daher entsprechende Maßnahmen getroffen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010790.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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