RS Vwgh 1993/2/17 89/12/0187

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §20b Abs8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/21 90/12/0324 4

Stammrechtssatz

Der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 39 Abs 1 PG ist (Hinweis E 14.11.1988, 88/12/0115, und E 22.5.1989, 88/12/0067, nach denen die zu § 13a GehG entwickelte Judikatur auch auf § 39 Abs 1 PG anzuwenden ist) schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Daher muß seine Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses an Hilflosenzulagen - vor dem Hintergrund des Zweckes der (eine spezielle Form der Mitwirkungspflicht darstellenden) Meldeverpflichtung nach § 38 Abs 1 PG nämlich die Behörde (in Fällen, in denen der Meldepflichtige schon eine Hilflosenzulage bezieht) ehestmöglich in die Lage zu versetzen, Tatsachen, die für den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung von Bedeutung sind, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist - jedenfalls dann verneint werden, wenn der Meldepflichtige solche Tatsachen, deren Bedeutung für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches er zumindest - wiederum objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - erkennen mußte, nicht (nicht rechtzeitig) meldet und der Übergenuß darauf zurückzuführen ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120187.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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