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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Als Fluchtgründe kommen unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht, die den weiteren Verbleib im Heimatland des Asylwerbers aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (Hinweis E 16.9.1992, 92/01/0544).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010605.X01Im RIS seit
20.11.2000