RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0355

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §25 Abs2;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

War am Tag des Inkrafttretens des AsylG 1991 das Verfahren (1.6.1992) (noch) beim BMI als belangte Behörde anhängig, weil die gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzte Frist noch nicht abgelaufen war, sodaß die belangte Behörde den versäumten Bescheid noch hätte nachholen können, ist § 25 Abs 2 AsylG 1991 anzuwenden. Daran vermag der Umstand, daß nunmehr der VwGH anstelle der belangten Behörde die Berufungsentscheidung zu fällen hat, nichts zu ändern.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010355.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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