RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0549

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0550

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Asylwerbers (hier:

nicht weiter konkretisierte Behauptungen von "nach der Demonstration gegen die Familie erfolgten Verfolgungshandlungen" und "weiteren Repressalien durch die albanischen Behörden") kann der Asylantrag nicht erfolgreich sein, wenn die nicht weiter konkretisierten Behauptungen von Verfolgungshandlungen und Repressionen eine Beurteilung von Art und Intensität des jeweiligen Eingriffes nicht zulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010549.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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