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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0550Rechtssatz
Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Asylwerbers (hier:
nicht weiter konkretisierte Behauptungen von "nach der Demonstration gegen die Familie erfolgten Verfolgungshandlungen" und "weiteren Repressalien durch die albanischen Behörden") kann der Asylantrag nicht erfolgreich sein, wenn die nicht weiter konkretisierten Behauptungen von Verfolgungshandlungen und Repressionen eine Beurteilung von Art und Intensität des jeweiligen Eingriffes nicht zulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010549.X01Im RIS seit
03.04.2001