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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Mit der Behauptung des Asylwerbers, es könne ihm nicht zugemutet werden, im Rahmen des von ihm verlangten Militäreinsatzes gegen unschuldige Zivilisten, worunter sich auch Angehörige seiner Familie, Bekannte und Angehörige seiner politischen Gesinnung befänden, gewaltsam vorzugehen, seine Entscheidung zu desertieren werde von den Behörden als gegen die Regierung gerichteter politischer Akt gewertet und führe demzufolge zu einer unverhältnismäßig schweren Strafe, wird keine iSd FlKonv begründete Furcht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010782.X02Im RIS seit
20.11.2000