RS Vwgh 1993/2/17 92/12/0041

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0042

Rechtssatz

Kann durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (hier Revierinspektor der Bundesgendarmerie als Versicherungsvertreter) eine Vermutung der Befangenheit für eine zukünftige Verwendung des Beamten begründet werden, hat die Dienstbehörde eine solche Nebenbeschäftigung auch während der Dauer einer Suspendierung des Beamten vom Dienst nach dem Gesetz zu untersagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120041.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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