RS Vwgh 1993/2/17 91/12/0165

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 91/12/0287 3

Stammrechtssatz

Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliegt. Daraus folgt, daß nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungsbehörde (Dienstbehörde). Der ärztlichen Bescheinigung kann nur die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zukommen. Wenn der ärztliche Sachverständige selbst ein Urteil darüber abgibt, ob der Beamte dienstunfähig ist oder nicht, greift er dadurch in unzulässiger Weise der rechtlichen Beurteilung durch die Dienstbehörde vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120165.X10

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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