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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch die LiebhabereiV in erster Linie für das Gebiet der Ertragssteuern gilt, präzisiert sie doch den Begriff der steuerlichen Liebhaberei. An diesen knüpft auch das Umsatzsteuerrecht an (§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972). Der aus der LiebhabereiV gewonnene Liebhabereibegriff kann daher auch zur Auslegung des UStG herangezogen werden, soweit nicht Sinn und Zweck dieses Gesetzes eine abweichende Betrachtung gebieten (Hinweis E 5.5.1992, 92/14/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992140211.X05Im RIS seit
20.11.2000