RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1993
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z2 lita;
AuslBG §3 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 3

Stammrechtssatz

Liegt auch nur eine der im § 3 Abs 5 AuslBG normierten Voraussetzungen, nämlich

1) ein bestimmter Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)

2)

das Fehlen der Arbeitspflicht

3)

das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie

4)

die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vor, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten