RS Vfgh 1986/2/28 B566/83

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Veröffentlicht am 28.02.1986
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art139 Abs5 zweiter Satz
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
DSt 1872 §2
GO für den Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer §6 Abs2

Rechtssatz

Disziplinarstatut; GeschäftsO für den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Sbg.; Verhängung einer Disziplinarstrafe (schriftlicher Verweis) in erster Instanz durch Senat des Disziplinarrates wegen beleidigender Schreibweise; Entscheidung der OBDK noch vor Kundmachung der Aufhebung des §6 Abs2 erster und zweiter Satz der GeschäftsO - Bindung an die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Willkür

Entscheidungstexte

Schlagworte

Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B566.1983

Dokumentnummer

JFR_10139772_83B00566_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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