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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Der Vorschrift des § 148 Abs 2 Tir LAO 1984 läßt sich nicht entnehmen, daß die Abgabenvorschreibung für einen größeren - etwa einen einer abgabenbehördlichen Prüfung zugrundegelegten - Zeitraum nicht in einem Abgabenbescheid erfolgen könnte. Diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde erscheint auch im Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen unbedenklich. Bei einer solchen Vorgangsweise
handelt es sich eigentlich um eine "Zusammenfassung mehrerer in die äußere Erscheinungsform eines behördlichen Abspruches gekleideter selbständiger Bescheide" (Hinweis E 19.10.1960, 1770/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170406.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012