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L03507 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl TirolNorm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/17/0223Rechtssatz
Es liegt bei den Anwendungsfällen des § 56 Abs 2 Tir LAO 1984 bzw des § 67 Abs 4 Tir GdWO nicht etwa im Ermessen des Bürgermeisters, ob er - unter der Voraussetzung, daß mindestens ein Mitglied des Gemeinderates seiner Gemeinderatspartei (Wahlgemeinschaft) existiert - dieses Mitglied zur Sitzung des Gemeindevorstandes einberuft oder nicht. Vielmehr bezweckt das Gesetz offenbar, in Befangenheitsfällen die Beschlußfähigkeit des Gemeindevorstandes tunlichst aufrecht zu erhalten und hiebei auch die in der Mitgliedschaft zum Gemeinderat zum Ausdruck kommenden politischen Kräfteverhältnisse wenn möglich
nicht zu verändern. Dem Worte "kann" im § 56 Abs 2 Tir LAO 1984 kommt also die Bedeutung von "muß" zu (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 02te Aufl, S 238). Das Wort "kann" in § 67 Abs 4 Tir GdWO ist genauso zu verstehen; nach der Vorschrift des § 67 Abs 4 Tir GdWO, die eine lex specialis zu § 38 Tir GdO 1966 darstellt, HAT an die Stelle des Mandates des Bürgermeisters das von ihm einberufene Mitglied des Gemeinderates zu treten (Hinweis E 19.6.1984, 85/06/0035).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989170222.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010