RS Vwgh 1993/2/19 89/17/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

L03507 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Tirol
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L34007 Abgabenordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GdO Tir 1966 §38 Abs3;
GdO Tir 1966 §38;
GdWO Tir §67 Abs4;
LAO Tir 1984 §56 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/17/0223

Rechtssatz

Es liegt bei den Anwendungsfällen des § 56 Abs 2 Tir LAO 1984 bzw des § 67 Abs 4 Tir GdWO nicht etwa im Ermessen des Bürgermeisters, ob er - unter der Voraussetzung, daß mindestens ein Mitglied des Gemeinderates seiner Gemeinderatspartei (Wahlgemeinschaft) existiert - dieses Mitglied zur Sitzung des Gemeindevorstandes einberuft oder nicht. Vielmehr bezweckt das Gesetz offenbar, in Befangenheitsfällen die Beschlußfähigkeit des Gemeindevorstandes tunlichst aufrecht zu erhalten und hiebei auch die in der Mitgliedschaft zum Gemeinderat zum Ausdruck kommenden politischen Kräfteverhältnisse wenn möglich

nicht zu verändern. Dem Worte "kann" im § 56 Abs 2 Tir LAO 1984 kommt also die Bedeutung von "muß" zu (Hinweis Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 02te Aufl, S 238). Das Wort "kann" in § 67 Abs 4 Tir GdWO ist genauso zu verstehen; nach der Vorschrift des § 67 Abs 4 Tir GdWO, die eine lex specialis zu § 38 Tir GdO 1966 darstellt, HAT an die Stelle des Mandates des Bürgermeisters das von ihm einberufene Mitglied des Gemeinderates zu treten (Hinweis E 19.6.1984, 85/06/0035).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989170222.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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