RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §50;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0148 3

Stammrechtssatz

Bei der Gendarmerie handelt es sich nicht um eine selbständige Verwaltungsbehörde iSd VStG, die zur Vernehmung von Zeugen im Zuge eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens nach § 50 AVG (iVm § 24 VStG) berufen wäre, sondern nur um einen Wachkörper (Hilfsorgan anderer Behörden; Hinweis B 9.11.1988, 88/01/0256).

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090307.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten