RS Vwgh 1993/2/22 92/10/0404

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §22;
VStG §30;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 22.3.1993 92/10/0407

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/25 92/10/0405 1

Stammrechtssatz

Aus § 22 und § 30 VStG ergibt sich, daß eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normiert ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz oder es läge sonst ein Fall bloß scheinbarer Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) vor (Hinweis VfGH E 9.6.1978, Slg 8295). All dies trifft auf Art IX Abs 1 Z 1 EGVG nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100404.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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