RS Vwgh 1993/2/22 92/15/0048

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116 Abs2;
EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist an ein vom Abgabepflichtigen in einem Verlassenschaftsverfahren eingeholtes Gutachten eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen, der sich zur Frage der Restnutzungsdauer ausdrücklich geäußert und diese (im Rahmen der von ihm angestellten Berechnungen über den Ertragswert) mit je 25 Jahren beziffert hatte, nicht gebunden, weil keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 116 Abs 2 zweiter Satz BAO vorliegt. Will die Behörde dem vorliegenden Gutachten nicht folgen, ist sie aber gehalten, sich mit diesem eingehend auseinanderzusetzen, um frei von Verfahrensfehlern vom Ergebnis des vorliegenden Gutachtens abweichen zu können (Hinweis E 30.4.1985, 84/14/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150048.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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