RS Vwgh 1993/2/22 92/15/0048

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beherbergung von Flüchtlingen kann sich aufgrund der geringeren Qualitätsanforderungen an die Ausstattung und den Zustand des Beherbergungsbetriebes eine etwas längere Nutzungsdauer des Gebäudes ergeben. Allerdings läßt eine derartige Nutzung eines solchen Betriebes im allgemeinen, zB in Hinblick auf eine höhere "Belagsdichte", eine größere Abnutzung erwarten, als dies bei der Nutzung als touristischer Fremdenverkehrsbetrieb der Fall wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150048.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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