RS Vwgh 1993/2/22 93/15/0020

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §37 Abs1 Z3;
EStG 1988 §37 Abs1 Z4;
EStG 1988 §38 Abs1;

Beachte

Besprechung in:SWK 1994/23,24 A 527-533; SWK 1993/13,14 A 277;

Rechtssatz

§ 2 Abs 2 EStG 1988 sieht ebenso wie ihre Vorläuferbestimmungen ein ZWEIFSTUFIGES Verlustausgleichsverfahren vor, bei dem in die zweite Stufe nur mehr Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart den Saldo der daraus entspringenden Teileinkünfte darstellen. Da sich die Frage nach der Tarifermäßigung erst im Anschluß daran stellt, sind im zu besteuernden Einkommen mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Teileinkünfte nur mehr insoweit FÜR DIE BESTEUERUNG vorhanden, als sie nicht mit anderen Teileinkünften derselben Einkunftsart (horizontal) oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen wurden. Daß der Gesetzgeber die Tarifermäßigungen des § 37 Abs 1 EStG 1988 aber nur für die nach allfälligen Verlustausgleichen verbleibenden positiven Einkünfte vorgesehen hat, erscheint auch sachlich und rechtfertigt jedenfalls nicht die Beurteilung, daß hiedurch eine unzulässige Verschärfung der Steuerbelastung herbeigeführt wird. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten textlichen Unterschiede zwischen Einkommensteuergesetz 1972 und Einkommensteuergesetz 1988 rechtfertigen im Hinblick auf das Gesagte keine unterschiedliche Beurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150020.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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