RS Vwgh 1993/2/23 92/05/0284

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1452;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art15 Abs9;
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §1 Abs1;
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §2 Z2;

Rechtssatz

Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des § 1 Abs 1 und des § 2 Z 2 Krnt GrundstücksteilungsG werden durch die zivilrechtlichen Normen betreffend die Ersitzung nicht berührt, sodaß erforderlichenfalls mit Hilfe der zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten die für eine Bewilligungsfähigkeit einer beabsichtigten Teilung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Größe eines betroffenen Grundstückes geschaffen werden müssen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung diesbezüglicher Vorschriften des Verwaltungsrechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050284.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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