RS Vwgh 1993/2/23 92/05/0263

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs5;

Rechtssatz

Konverter - Flugstaub stellt Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 2 AWG 1990 dar. Der Hinweis , daß die chemische Analyse eines Stoffes noch keine ausreichende Begründung für die Qualifikation eines Stoffes als Abfall ergibt, vermag an der Qualifikation des Konverter-Flugstaubes als Abfall nichts zu ändern, weil es sich um einen Stoff handelt, der jedenfalls auch die Gesundheit von Menschen gefährden kann, sodaß die ordnungsgemäße Behandlung besonderer Umsicht und besonderer Vorkehrungen iSd § 2 Abs 5 AWG 1990 bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050263.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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