Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs2;Rechtssatz
Die gesetzliche Frist des § 24 Abs 1 WehrG 1990 kommt nach dem Wortlaut des § 24 Abs 1 WehrG 1990 und dem Zusammenhang der darin für das Stellungsverfahren enthaltenen Regelungen nur in Ansehung einzelner Stellungstermine zum Tragen. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, daß - wenn der Stellungspflichtige bereits an 4 verschiedenen Tagen von der Stellungskommission erschienen ist - das Verlangen nach einem weiteren Erscheinen als Einleitung eines neuen Stellungsverfahrens - ohne Abschluß des ersten - anzusehen sei. Bei den "Folgebescheiden" handelt es sich vielmehr - wie beim angefochtenen Bescheid - um verfahrensrechtliche Anordnungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens, die jeweils für sich auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu beurteilen und je nach ihrer rechtlichen Qualifikation gesondert bekämpfbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110260.X02Im RIS seit
20.11.2000