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L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SteiermarkNorm
GSGG §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Daß die Belastung fremden Eigentums mit einem Bringungsweg auf das Vorliegen echter Notfälle beschränkt sei und die zwangsweise Begründung eines Wegerechts über fremden Grund nur das letzte Mittel darstellen solle, für den Fall, daß die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenen Aufwand erreicht werden könne (Hinweis E 24.9.1991, 91/07/0078 ergangen zum Vlbg GSLG), gilt auch für die mit dem Vlbg GSLG vergleichbare Rechtslage nach dem Stmk GSLG (argumentum ua: "dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht" im § 2 Abs 1 Z 2) und trifft nicht nur auf die Errichtung eines neuen Bringungsweges zu, sondern auch auf die Erweiterung eines bestehenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070157.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011