RS Vwgh 1993/2/23 91/07/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
beobachten
merken

Index

L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark
L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z2;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z2;
GSLG Vlbg 1963 §1;

Rechtssatz

Daß die Belastung fremden Eigentums mit einem Bringungsweg auf das Vorliegen echter Notfälle beschränkt sei und die zwangsweise Begründung eines Wegerechts über fremden Grund nur das letzte Mittel darstellen solle, für den Fall, daß die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenen Aufwand erreicht werden könne (Hinweis E 24.9.1991, 91/07/0078 ergangen zum Vlbg GSLG), gilt auch für die mit dem Vlbg GSLG vergleichbare Rechtslage nach dem Stmk GSLG (argumentum ua: "dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht" im § 2 Abs 1 Z 2) und trifft nicht nur auf die Errichtung eines neuen Bringungsweges zu, sondern auch auf die Erweiterung eines bestehenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070157.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten