RS Vwgh 1993/2/23 92/11/0196

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
B-VG Art7 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Besitzer einer Lenkerberechtigung ist nach dem Gesetz verpflichtet, bei Vorliegen objektiv begründeter Bedenken einer Aufforderung nach dem ersten Satz des § 75 Abs 2 KFG nachzukommen, auch wenn sie im subjektiv als unbegründet erscheint. Er hat jedenfalls durch seine Mitwirkung am Ermittlungsverfahren und durch die Entsprechung der Aufforderung die Möglichkeit, darzutun, daß diese Bedenken unbegründet sind. Daß dies mit Kosten und Mühen verbunden sein kann, ändert daran nichts, weil die Mitwirkung des Berechtigten zur Feststellung des Sachverhaltes unentbehrlich ist und bei einer Durchschnitsbetrachtung die Tragung der in rede stehenden Kosten auch zumutbar ist (Hinweis E 16.3.1985, 83/07/0300).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110196.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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