RS Vwgh 1993/2/23 92/11/0196

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs3;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Sowohl Schwierigkeiten bei der raschen und gefahrlosen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs - wie sie in manchen Verkehrssituationen geboten sein kann - als auch das Befahren einer Straße mit einer geringeren als der den Verhältnissen entsprechenden Mindestgeschwindigkeit (§ 20 Abs 1 letzter Satz StVO) stellen Vorfälle dar, welche geeignet sind, Bedenken gegen die fachliche Befähigung der betreffenden Person zum Lenken von Kfz entstehen zu lassen. Derartige Verhaltensweise geben Anlaß zur Annahme, die betreffende Person habe bei der Bedienung der Vorrichtungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen Schwierigkeiten (insbesondere mit dem sogenannten "Gas-Kupplungs-Spiel" und mit der gleichzeitigen Handhabung der Handbremse); sie lassen auch den Verdacht zu, der betreffende Kraftfahrzeuglenker lege beim Lenken eines in Betrieb genommenen Kraftfahrzeuges ein übermäßig ängstliches Verhalten an den Tag, welches zumindest die Leichtigkeit und Flüssigkeit, wenn nicht in Einzelfällen (plötzliches Stehenbleiben) darüber hinaus auch die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110196.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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