RS Vwgh 1993/2/23 92/07/0153

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1934 §125 Abs1;
WRG 1959 §142 Abs1;

Rechtssatz

§ 125 Abs 1 WRG 1934 und § 142 Abs 1 WRG 1959 sehen einen Fortbestand für "bereits bestehende Wasserbenutzungen" vor. Daraus ergibt sich, daß Wasserbenutzungen nur in der Art und Weise, wie sie zum Zeitpunkt des Inkraftttretens des § 125 Abs 1 WRG 1934 bzw des § 142 Abs 1 WRG 1959 ausgeübt wurden, von diesen Bestimmungen erfaßt sind; bei einer wesentlichen Änderung, insbesondere in den zur Wasserbenutzung dienenden Anlagen, kann nicht mehr von einer "bereits bestehenden Wasserbenutzung" iSd angeführten Gesetzesbestimmungen gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070153.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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