RS Vwgh 1993/2/23 90/08/0137

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17 Abs2;
ASVG §17 Abs3;
ASVG §17 Abs4;
ASVG §17 Abs6;
ASVG §17 Abs7;

Rechtssatz

Fehlt es am Erwerb von 120 Versicherungsmonaten und wurde die Frist von sechs Monaten ab dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung versäumt, so besteht erst aufgrund der neuerlichen Erfüllung des Merkmals "Ausscheiden aus der Pflichtversicherung" (wieder) ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung, jedoch (weiterhin) nicht hinsichtlich jenes Zeitraums, für den die Antragsfrist versäumt wurde, sondern nur für jenen Zeitrau, der sich an das (wieder anspruchsbegründende) Ausscheiden aus der Pflichtversicherung anschließt. Nur insoweit reicht auch der Zeitraum für den ein Wahlrecht iSd § 17 Abs 7 ASVG zusteht. Dafür spricht im übrigen auch der Umstand, daß gemäß § 17 Abs 2 und 3 legcit an das "zuletzt" bestandene Versicherungsverhältnis angeknüpft wird. Schließlich würde es auch einen Wertungswiderspruch zu § 17 Abs 6 ASVG begründen, schon bei geringeren Versicherungszeiten als 120 Versicherungsmonaten die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung über die sechsmonatige Frist hinaus rückwirkend in Anspruch nehmen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080137.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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