RS Vwgh 1993/2/23 93/11/0005

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs4;
ZDG 1986 §8;

Rechtssatz

Aus § 2 Abs 2 ZDG folgt, daß ein Wehrpflichtiger, der eine Erklärung nach § 2 Abs 1 ZDG abgegeben hat, durch einen Bescheid, mit dem die rechtsgültige Abgabe seiner Erklärung festgestellt und die damit verbundene Rechtsfolge ausgesprochen wird, in seinen Rechten nicht verletzt sein kann, wird doch dadurch dem mit seiner Erklärung verfolgten Anliegen voll Rechnung getragen. Da es sich nicht um einen Zuweisungsbescheid gem § 8 ZDG handelt, braucht nicht geprüft zu werden, ob nach dem Wegfall der Tauglichkeit eines Zivildienstpflichtigen ein Zuweisungsbescheid überhaupt noch ergehen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110005.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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