RS Vwgh 1993/2/23 90/08/0137

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17 Abs4;
ASVG §17 Abs7;

Rechtssatz

§ 17 Abs 7 ASVG, wonach es grundsätzlich dem Versicherten innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen freisteht, den Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Weiterversicherung zu wählen, gilt sowohl für jene Weiterversicherten, die bereits über 120 Versicherungsmonate (und damit über das Recht auf jederzeitige Aufnahme der freiwilligen Weiterversicherung) verfügen, als auch für jene, die noch nicht über 120 Versicherungsmonate verfügen und (daher) die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung der freiwilligen Weiterversicherung ab dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung wahren müssen. In den zuletzt genannten Fällen muß aber zwischen dem Umfang der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung, wie er sich aus der sechsmonatigen Frist des § 17 Abs 4 ASVG ergibt, und der - nur im Rahmen dieser Berechtigung relevanten - Wahlmöglichkeit des § 17 Abs 7 ASVG unterschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080137.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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