RS Vwgh 1993/2/23 91/08/0106

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Slbg 1975 §10 Abs2;
SHG Slbg 1975 §12 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Anspruchsberechtigter der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung ist immer der Hilfesuchende selbst. Lediglich als Empfänger der Leistung kann nach § 10 Abs 2 Slbg SHG eine andere Person bestimmt werden. Der Pflegemutter könnte daher weder als gesetzlicher Vertreter ihres Pflegekindes dieser Anspruch aus eigenem Recht zustehen, noch ihr iSd § 10 Abs 2 Slbg SHG übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080106.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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