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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
SHG Slbg 1975 §10 Abs2;Rechtssatz
Anspruchsberechtigter der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung ist immer der Hilfesuchende selbst. Lediglich als Empfänger der Leistung kann nach § 10 Abs 2 Slbg SHG eine andere Person bestimmt werden. Der Pflegemutter könnte daher weder als gesetzlicher Vertreter ihres Pflegekindes dieser Anspruch aus eigenem Recht zustehen, noch ihr iSd § 10 Abs 2 Slbg SHG übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080106.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008