RS Vwgh 1993/2/23 92/08/0193

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
ASVG §67 Abs10;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 23.2.1993 92/08/0220

Rechtssatz

Eine allenfalls unklare Begründung einer Berufung kann nicht mit dem Fehlen einer solchen gleichgesetzt werden. Die belangte Behörde hat vielmehr auf eine entsprechende Klärung durch den Bf zu dringen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080193.X05

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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