RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0313

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs4 liti;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte lediglich zwei Verstöße gegen Haltverbote und Parkverbote begangen, so darf in Verbindung mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (unterdurchschnittliches Einkommen, Vermögenslosigkeit und Sorgepflicht für ein Kind) und dem Umstand, daß ihm die Begehung der Verwaltungsübertretung des § 97 Abs 5 iVm § 99 Abs 4 lit i StVO nur in der Schuldform der Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, die Strafe nicht mit 70 vH der Höchststrafe bemessen werden.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020313.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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