RS Vwgh 1993/2/24 91/03/0343

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Auch ein erhebliches Abweichen zweier Einzelmeßergebnisse läßt noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw Funktionsuntüchtigkeit des Atemalkoholmeßgerätes schließen. Im Hinblick auf die hier nicht unerhebliche Differenz der beiden Meßergebnisse (1,44 mg pro Liter und 1,24 mg pro Liter) hatte jedoch der Meldungsleger die Untersuchung zu wiederholen. Dementsprechend forderte der Gendarmeriebeamte den Fahrzeuglenker in der Folge auf, das Gerät nochmals zu beatmen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030343.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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