RS Vwgh 1993/2/24 92/02/0313

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Veröffentlicht am 24.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs4 liti;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Nichtbemerken eines auf der Straße stehenden Sicherheitswachebeamten, der mit gestrecktem Arm ein Haltezeichen gibt, an dem in der Folge bei unveränderter Fahrtrichtung vorbeigefahren wird, muß mangels entsprechender Ausführungen des Beschuldigten betreffend besondere Umstände, die seine Aufmerksamkeit in anderer Weise in Anspruch genommen hätten, als verschuldet qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020313.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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