RS Vwgh 1993/2/25 90/16/0191

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §15;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0041 E 11. Juni 1987 VwSlg 6228 F/1987 RS 7

Stammrechtssatz

Ziel des § 15 AgrVG ist es nicht, alle die Landwirtschaft fördernden Maßnahmen von öffentlichen Abgaben jedweder Art zu befreien. Gegenstand der Gebührenbefreiung können vielmehr nur die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990160191.X05

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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