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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §5;Rechtssatz
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gem § 5a FrPolG hat der UVS die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Fremden zu prüfen. Eine abweisende Entscheidung des UVS wirkt als neuer Titelbescheid, der den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden läßt (Hinweis E VfGH 12.3.1992, G 346/91-18, G 5/92-15, G 6/92-14). Eine gegen den Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde ist vom VwGH als unzulässig zurückzuweisen, da dieser Bescheid den Fremden zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in seinen Rechten nicht (mehr) verletzen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180077.X01Im RIS seit
20.11.2000