RS Vwgh 1993/2/25 93/18/0077

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §5;
FrPolG 1954 §5a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gem § 5a FrPolG hat der UVS die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Fremden zu prüfen. Eine abweisende Entscheidung des UVS wirkt als neuer Titelbescheid, der den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden läßt (Hinweis E VfGH 12.3.1992, G 346/91-18, G 5/92-15, G 6/92-14). Eine gegen den Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde ist vom VwGH als unzulässig zurückzuweisen, da dieser Bescheid den Fremden zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in seinen Rechten nicht (mehr) verletzen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180077.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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