RS Vwgh 1993/2/25 90/16/0166

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Z1 litc;

Rechtssatz

Streitigkeiten, die die Bezahlung des Mietzinses oder des Benützungsentgeltes betreffen, gehören nicht zu den Bestandstreitigkeiten im Sinne des § 16 Z 1 lit c GGG, weil in diesem Fall eine Geldforderung geltend gemacht wird und hiefür der Forderungsbetrag als Bemessungsgrundlage gilt (Hinweis E 30.3.1989, 88/16/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990160166.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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